#1 Abschied vom Hund

Shownotes

Ein kurzer Pfiff, ein Hundesprung und ein Sturz mit Folgen: In unserer ersten Folge beleuchten wir einen Fall aus dem Jahr 2010. Ein Versicherungsvertreter will sich auf dem Weg zur Arbeit von seinem Hund verabschieden – und verletzt sich dabei schwer am Knie. Wir klären, warum dieser Moment vor Gericht landete und was eine „geringfügige Unterbrechung“ auf dem Arbeitsweg bedeutet. 

Host Fenja Fieweger spricht mit dem VBG-Rechtsexperten Eckehard Froese über die Hintergründe dieses kuriosen Falls.

Mehr Infos zum Thema Wegeunfälle findet ihr hier: https://www.certo-portal.de/artikel/versichert-im-homeoffice-auf-fast-allen-wegen-1 Oder auch auf unseren Social-Media-Kanälen Instagram und LinkedIn.

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Hinweis: Bei dem besprochenen Urteil handelt es sich um einen Einzelfall.

Transkript anzeigen

00:00:01: WORKlich?!, der Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.

00:00:05: Hallo und herzlich willkommen zur ersten Folge von WORKlich?!, dem neuen Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.

00:00:12: Hier beleuchten wir Grenzfälle des Versicherungsschutzes, erzählen euch die dazugehörigen erstaunlichen Geschichten und schauen uns an, was die Sozialgesetzbücher und die Rechtsprechung dazu sagen.

00:00:24: Ich bin Fenja Fieweger, euer Host.

00:00:26: Und ich freue mich darauf, ab sofort einmal im Monat für euch in die Welt der Versicherungsfälle einzutauchen.

00:00:32: Und da das zu zweit viel besser geht als allein, habe ich mir einen Gast eingeladen, der uns den Fall bzw.

00:00:38: das Urteil juristisch einordnen kann.

00:00:41: Eckehard Froese, Leiter des Ressorts Versicherung, Leistungen, Regress und Statistik bei uns in der VBG und unserer Rechtsexperte.

00:00:49: Herzlich willkommen bei WORKlich?!,

00:00:50: lieber Herr Froese.

00:00:52: Hallo, Frau Fieweger.

00:00:53: Ich freue mich sehr, mit Ihnen gemeinsam in die erste Folge unseres neuen Podcasts zu starten.

00:00:59: Bevor wir in die Geschichte eintauchen, möchte ich klar sagen, dass es sich bei dem heute vorgestellten Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt.

00:01:06: Jeder Versicherungsfall wird durch den Unfallversicherungsträger individuell geprüft,

00:01:12: jeder Fall hat seine Besonderheiten.

00:01:16: Genau dieses Bellen ist der Startschuss für die Geschichte, die wir uns heute gemeinsam anschauen.

00:01:21: Aber fangen wir von vorne an.

00:01:23: Es ist ein früher verregneter Sommermorgen, als ein Versicherungsvertreter, nennen wir ihn Tom, sein Haus verlässt, um ins Büro zu fahren.

00:01:33: Als Tom auf dem öffentlichen Weg vor seinem Grundstück steht und ins Auto einsteigen möchte, sieht er seine Frau mit ihrem gemeinsamen Hund aus dem Wald kommen.

00:01:42: Er pfeift und ruft den Hund zu sich, um sich von ihm zu verabschieden.

00:01:46: Das lässt der Hund sich nicht zweimal sagen und flitzt los, direkt auf Tom zu.

00:01:51: Aber auf dem unbefestigten, vom Regen nassen und rutschigen Weg schafft der Hund es nicht mehr rechtzeitig zu bremsen.

00:01:57: Er trifft Tom seitlich am rechten Knie und bringt ihn zu Fall.

00:02:01: Tom hat sofort Schmerzen im Knie und im linken Fuß.

00:02:05: Später im Krankenhaus lautet die Diagnose Knorpelabriss im rechten Knie und eine Prellung im oberen Sprunggelenk links.

00:02:14: Und das ist erst der Anfang, denn Tom, der sich nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben muss, geht davon aus, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt und seine Berufsgenossenschaft ihm auf dem Weg der Genesung und Rehabilitation unterstützen, sowie die dadurch entstehenden Kosten für Behandlung und Reha übernehmen würde.

00:02:33: Aber Fehlanzeige.

00:02:35: Toms Berufsgenossenschaft lehnt ab.

00:02:37: Sie sieht das Rufen und Verabschieden des Hundes als eigenwirtschaftliche Handlung an, die nicht mehr dem versicherten Weg zuzurechnen sei.

00:02:45: Das wollte Tom so nicht hinnehmen, erklagte.

00:02:48: Herr Froese, unsere Zuhörerinnen und Zuhörer wundern sich vielleicht gerade, dass Tom bei diesem Unfall davon ausgeht, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt und seine Berufsgenossenschaft die Behandlungs- und Rehakosten übernimmt.

00:03:01: Können Sie uns einmal erklären, warum Tom das denkt?

00:03:03: Immerhin passiert der Unfall ja vor seiner Haustür und nicht an seinem Arbeitsplatz.

00:03:07: Außerdem hätte er den Hund gar nicht zu sich rufen müssen.

00:03:10: Das stimmt wohl.

00:03:11: Aber das Geschehen spielte sich hier auf dem Weg zur Arbeit ab.

00:03:16: Im Sozialgesetzbuch sieben sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung definiert.

00:03:21: Und das sind einmal – wie Sie richtigerweise sagen, Frau Fieweger – der eigentliche Arbeitsunfall.

00:03:28: Das heißt, der Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeitstätigkeit, also salopp ausgedrückt, der Unfall beim Arbeiten.

00:03:36: Zum anderen ist aber auch versichert, das zurücklegen des unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit.

00:03:44: Das betrifft regelmäßig den Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück.

00:03:49: So kann man schon auf den Gedanken kommen, dass es sich hier um einen versicherten Wegeunfall gehandelt haben könnte.

00:03:56: Okay, also der Weg von und zur Arbeit ist versichert und die Tätigkeit bei der Arbeit selbst, wenn man dann einen Unfall hat.

00:04:02: Ja.

00:04:02: Aber unter welchen Bedingungen genau ist denn der Arbeitsweg versichert?

00:04:06: Ich kann Ihnen hier nur die wichtigsten Grundsätze aufzählen, weil die Rechtsprechung hierzu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt hat.

00:04:13: Was ist eine Kasuistik?

00:04:14: Na ja, das sind anhand von Einzelfällen entwickelte Grundsätze.

00:04:18: Die Welt ist ja sehr, sehr bunt, da kann ja sehr, sehr viel passieren auf dem Weg zur Arbeit und zurück.

00:04:24: Und deswegen gibt es da halt sehr, sehr viele Einzelfallentscheidungen anhand derer die Beurteilung des Wegeunfalls geschieht.

00:04:32: Also versichert ist auf jeden Fall der direkte Weg von der Außenhaustür zum Arbeitsplatz und zurück.

00:04:39: Das muss nicht notwendig der kürzeste Weg sein.

00:04:42: Also angepasst an die Verkehrslage kann das auch der schnellere oder verkehrsgünstigere Weg sein.

00:04:48: Dabei ist das Verkehrsmittel frei wählbar, also ob Sie nun zu Fuß gehen, mit dem öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, mit dem Auto, mit dem Roller oder dem Fahrrad.

00:04:58: Das ist Ihnen als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer überlassen.

00:05:02: Und wenn Sie den Arbeitsweg für private Dinge unterbrechen, besteht in der Regel für die Dauer der Unterbrechung beziehungsweise des Umwegs kein Versicherungsschutz.

00:05:12: Das betrifft zum Beispiel den privaten Einkauf in einem Supermarkt,

00:05:16: tanken an der Tankstelle oder der Besuch eines Fitnessstudios.

00:05:20: Bei Wiedererreichen des unmittelbaren Wegs lebt der Versicherungsschutz aber wieder auf.

00:05:25: Wenn aber so eine Unterbrechung mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt, ist die Unterbrechung so erheblich, dass die Wege als zwei Einzelne angesehen werden.

00:05:34: Dann ist auf dem Rückweg der restliche Weg nach dieser Unterbrechung, die mehr als zwei Stunden dauert, nicht mehr versichert und auf dem Hinweg nur der Weg ab dem Ende der Unterbrechung.

00:05:47: Nehmen wir mal mich als Beispiel.

00:05:49: Mein Arbeitsweg ist neuerdings nur noch fünf Minuten lang – zu Fuß.

00:05:54: Manchmal habe ich das Gefühl, das ist einfach viel zu kurz und deswegen möchte ich mich noch ein bisschen bewegen und gehe noch einen kleinen Umweg.

00:06:00: Dieser kleine Umweg ist dann, wenn ich sie richtig verstanden habe, nicht versichert.

00:06:03: Richtig.

00:06:04: Es ist nur der Weg versichert, der darauf abzielt, die Arbeit zu erreichen.

00:06:09: Und wenn sie aus Erholungsgründen oder Luftschnappengründen quasi einen Umweg machen, bewegen sie sich nicht mehr auf das Ziel der Arbeit zu und sind halt so lange sie sich auf dem Umweg befinden unversichert.

00:06:23: Und wenn ich auf meinen originalen Arbeitsweg zurückkomme, bin ich wieder versichert.

00:06:26: Exakt.

00:06:27: Schauen wir doch noch einmal auf den Fall von Tom.

00:06:30: Die Berufsgenossenschaft kam wohl zu dem Schluss, dass Tom seinen Arbeitsweg bewusst unterbrochen hat, um sich von seinem Hund zu verabschieden.

00:06:38: Das Gericht sah das anders und gab Tom recht.

00:06:41: Können Sie uns das Urteil einmal genauer erläutern, Herr Froese?

00:06:43: Ja.

00:06:44: Aus der Sicht der Berufsgenossenschaft war es gar nicht so abwegig, hier eine Ablehnung zu denken, denn Tom war stehen geblieben und befand sich deswegen streng genommen, gar nicht mehr auf dem Weg zur Arbeit.

00:06:55: Der Weg zur Arbeit setzt nämlich immer eine Fortbewegung in Richtung des Ziels der Arbeitsstädte voraus.

00:07:02: Davon ausgenommen sind nur notwendige Halte- und Wartezeiten, wie zum Beispiel an der Bushaltestelle oder der roten Ampel.

00:07:10: An dieser Stelle kommt nun aber ein neues rechtliches Kriterium hinzu, das für diesen Fall von Bedeutung ist, nämlich die von der Rechtsprechung anerkannte geringfügige Unterbrechung.

00:07:22: Bei geringfügigen Unterbrechungen bleibt der Versicherungsschutz nämlich bestehen.

00:07:26: In diesem speziellen Fall wurde entschieden, dass das Rufen und Verabschieden des Hundes eine unerhebliche, weil nur geringfügige Unterbrechung war.

00:07:36: Was ist das also?

00:07:38: Eine Unterbrechung kann nur dann als geringfügig bezeichnet werden, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs in seiner Gesamtheit anzusehen ist.

00:07:51: Also nur, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich ganz gering ist und einer Verrichtung dient, die im Vorübergehen, im Vorbeigehen oder ganz nebenher erledigt wird, haben wir eine geringfügige Unterbrechung.

00:08:04: Das betrifft zum Beispiel das Stehenbleiben für ein kurzes Gespräch oder das Kaufen einer Zeitung am Kiosk auf dem Fußweg.

00:08:13: Schon beim Anhalten und Verlassen des Autos zum Beispiel, um ein Privatbrief in den Briefkasten zu werfen, handelt es sich um keine geringfügige Unterbrechung mehr.

00:08:24: Geringfügig wäre so eine Unterbrechung allerdings, wenn auf dem direkten Weg ohne Umweg der Briefkasten aus dem geöffneten Autofenster heraus erreicht werden könnte.

00:08:36: Hier ist die Handlung des Rufens ohne große zeitliche Verzügerung geschehen und ohne Richtungsendung oder Verlassen des Arbeitswegs.

00:08:46: Und eine solche kurze Unterbrechung hebt den Versicherungsschutz nicht auf.

00:08:50: Aha, dann kann ich mir also auf meinem Arbeitsweg ruhigen Gewissens ganz nebenbei ein Kaffee holen –

00:08:56: und wenn mir was passiert, zahlt die Berufsgenossenschaft?

00:08:58: Das kommt darauf an.

00:09:00: Die Unterbrechung darf unter Betrachtung der Gesamtumstände nur zu einer geringfügigen Unterbrechung geführt haben, um den Versicherungsschutz beizubehalten.

00:09:09: Sofern sie also für den Kaffee ein Laden betreten müssen, wäre dies mehr als eine geringfügige Unterbrechung und sie wären im Laden selbst, also für die Zeit der Unterbrechung, nicht versichert.

00:09:20: Sobald sie den Laden mit ihrem Kaffee verlassen und den Arbeitsweg wieder erreichen, sind sie wieder versichert.

00:09:26: Wenn Sie aber den Kaffee im Vorbeigehen bei einem Straßenverkäufer kaufen oder einen Getränk aus einem Straßenautomaten auf dem Fußweg ziehen, an dem Sie vorbeigehen, dann geschähe dies nur nebenher und im Vorbeigehen und Sie blieben dabei versichert.

00:09:45: Aber: Für alle diese Fälle, in denen der Versicherungsschutz aufgrund der Geringfügigkeit der Unterbrechung bestehen bleibt, gibt es noch eine weitere Hürde zu nehmen, damit die zuständige Berufsgenossenschaft auch leisten darf.

00:09:58: Denn das Unfallereignis muss die rechtliche, wesentliche Folge des Zurücklegens des Wegs sein.

00:10:06: Dieser unverzichtbare Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und dem Unfallereignis ist bei dem Eintreten solcher Gefahren gegeben, den man notwendigerweise beim Zurücklegen des Wegs ausgesetzt ist.

00:10:20: Also Zusammenstöße bei der Teilnahme am Straßenverkehr, Ausrutschen auf nassen oder glatten Böden, Stolpern über die eigenen Beine.

00:10:29: Bei diesen typischen Wegegefahren ist der Ursachenzusammenhang zu bejahen.

00:10:34: Ganz anders wäre es aber in Ihrem Falle das Kaffeeziehens.

00:10:37: Wenn Sie sich hierbei mit Kaffee verbrühen, wäre nicht das zurücklegen des Arbeitswegs die rechtlich wesentliche Ursache des Unfallereignisses, sondern Ihr persönliches Trinkbedürfnis und Sie erhielten von der Berufsgenossenschaft für die dadurch notwendigen Behandlungen, trotz Geringfügigkeit der Unterbrechung, keine Leistung.

00:10:57: Das ist sehr spannend, denn in unserem Fall hat Tom seinen Hund ja zu sich gerufen.

00:11:02: Er hat seinen Arbeitsweg sehr bewusst unterbrochen.

00:11:04: Die Berufsgenossenschaft hat das als eine eigenwirtschaftliche Handlung bezeichnet.

00:11:09: Können Sie uns den Begriff in dem Zusammenhang noch mal erklären?

00:11:13: Ja, eigenwirtschaftliche Handlungen sind private Tätigkeiten, die nichts mit der Arbeit zu tun haben und deshalb unversichert sind.

00:11:20: Das betrifft solche Verrichtungen, die wesentlich von der Verfolgung persönlicher privater Interessen geprägt sind und nicht im inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit stehen.

00:11:32: In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu einhundert Prozent durch die Mitgliedsunternehmen getragen werden und diesen natürlich auch nur in Risiken zugerechnet werden dürfen,

00:11:46: die auch in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

00:11:50: In unserem Ausgangsfall ist Tom mit klarer Handlungstendenz die Arbeit zu erreichen nur kurz zum Stehen gekommen, damit er seinen Hund für wenige Sekunden begrüßen kann.

00:12:01: Diese private Tätigkeit wurde im Vorbeigehen erledigt und führte deshalb als nur geringfügige Unterbrechung nicht zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes.

00:12:12: Und trotz des Herbeirufens des Hundes durch Tom hat das Gericht auch die Ursächlichkeit des Arbeitswegs für das Unfallereignis – hier des Umrennens durch den Hund – nicht verneint.

00:12:23: Auf diesen Gedanken könnte man durch das bewusste Herbeirufen ja kommen.

00:12:28: Das Gericht hat hier aber gemeint, dass das Rufen des Hundes als sozialadäquates Verhalten zu bewerten ist und sich bei dem Umrennen eine typische Wegegefahr verwirklicht hat, bei der es auf die Eigentumsverhältnisse an dem Hund nicht ankommt.

00:12:43: Denn Tom hätte auch durch den Nachbarhund umgerannt werden können und wäre dabei unzweifelhaft versichert gewesen.

00:12:51: Nach allem blieb für das Gericht das Zurücklegen des Arbeitswegs die rechtliche, wesentliche Ursache für das Unfallereignis und die Berufsgenossenschaft musste Versicherungsleistungen erbringen.

00:13:03: Vielen Dank, Herr Froese, für die Einordnung des Falls.

00:13:06: Jetzt haben wir sehr viel über das Thema Versicherungsschutz auf Arbeitswegen gesprochen.

00:13:10: Aber eine ganz basale Frage haben wir noch nicht angeschnitten:

00:13:14: Warum ist die Anerkennung eines solchen Unfalls als Arbeits- bzw.

00:13:18: Wegeunfall so entscheidend für Betroffene wie Tom?

00:13:22: Das liegt vor allem an der umfassenden Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für alle Leistungen aus einer Hand.

00:13:30: Diese umfassenden die Heilbehandlung, medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur gesellschaftlichen Teilhabe, Hilfsmittel, Pflegeleistungen sowie im Falle einer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Entschädigung durch eine Verletztenrente.

00:13:50: Die Betroffenen haben mit ihrem Unfallversicherungsträger nur einen Ansprechpartner.

00:13:55: Bei einem Privatunfall wären das unter Umständen mit der Krankenkasse, der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung vier Ansprechpartner.

00:14:06: Und ferner profitieren unsere Versicherten von unserem aktiven Reha-Management, einem Service, mit dem wir im Zusammenwirken mit den Betroffenen und den benötigten Leistungserbringern für optimale Rehabilitationsverläufe sorgen.

00:14:20: Bedeutet salopp gesagt, wenn man schon einen Unfall hat, dann am besten auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz, obwohl es hier auch Ausnahmen gibt, bei denen der Versicherungsschutz nicht greift.

00:14:30: Ein paar dieser Grenzfälle werden uns sicherlich in späteren Folgen noch begegnen.

00:14:34: Herr Froese, das war sehr spannend, ich danke Ihnen.

00:14:37: Nun habe ich Ihnen noch unsere Abschlussfrage mitgebracht: Was sind die drei wichtigsten Dinge, die ich aus diesem Fall mitnehmen kann?

00:14:45: Auf dem direkten Weg von der Außenhaustür zum Arbeitsplatz und zurück, besteht Versicherungsschutz.

00:14:52: Solange die Absicht, den Arbeitsplatz zu erreichen im Vordergrund steht, besteht dieser Schutz.

00:14:57: Eine kurze, alltägliche Unterbrechung, die im Vorbeigehen oder ganz nebenher erledigt wird, hebt den Versicherungsschutz nicht auf.

00:15:06: Ansonsten ist aber eigenwirtschaftliches Handeln in der Regel unversichert.

00:15:11: Dieser Fall bildete eine Ausnahme.

00:15:14: Vielen Dank, Herr Froese, für diese spannenden und informativen Einblicke.

00:15:18: Es hat mich sehr gefreut, dass Sie heute mit dabei waren.

00:15:21: Vielen Dank.

00:15:22: Das war's für heute bei WORKlich?!, eurem CERTO-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.

00:15:27: Wenn euch diese Folge gefallen hat, dann abonniert uns gerne, um keine weiteren spannenden Fälle zu verpassen.

00:15:33: Oder besucht unser Online-Magazin CERTO unter www.certo-portal.de.

00:15:38: Da gibt's noch mehr Geschichten rund um das Thema Arbeitssicherheit.

00:15:42: Wir freuen uns über Feedback und eure Bewertungen.

00:15:44: Hinterlasst einen Kommentar oder schreibt uns eine Mail an cm@vbg.de.

00:15:50: Bis zum nächsten Mal und bleibt sicher.

00:15:52: Tschüss!