#3 Das Tanzbein
Shownotes
Ein falscher Schritt auf der Tanzfläche, der doppelt wehtut: In dieser Folge blicken wir auf einen Betriebsausflug, der für einen der Gäste im Krankenhaus endet. Diagnose: Achillessehnenriss. Wir klären, warum dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, was eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ rechtlich von einem privaten Trip unterscheidet und worauf ihr bei der Planung eines Events achten müsst, damit alle Teilnehmenden vom gesetzlichen Versicherungsschutz profitieren.
Host Fenja Fieweger spricht in dieser Folge wieder mit dem VBG-Rechtsexperten Eckehard Froese über einen besonderen Arbeitsunfall, der vor Gericht landete.
Mehr Infos zu sicheren Betriebsfeiern findet ihr hier: https://www.certo-portal.de/artikel/abgesichert-beim-betriebsausflug
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Hinweis: Bei dem besprochenen Urteil handelt es sich um einen Einzelfall.
Transkript anzeigen
00:00:01:
00:00:06: Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge von WORKlich?! dem Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.
00:00:13: Hier beleuchten wir Grenzfälle des Versicherungsschutzes, erzählen euch die dazugehörigen erstaunlichen Geschichten und schauen uns an was die Sozialgesetzbücher und die Rechtsprechung dazu sagen.
00:00:23: Ich bin Fenja Fieweger, euer Host, und ich freue mich, dass ihr wieder dabei seid wenn wir die Akten wälzen, die das Leben geschrieben hat.
00:00:31: Heute schauen wir uns an, was passiert wenn die Party vorbei ist bevor sie richtig angefangen hat.
00:00:36: An meiner Seite wie auch in den letzten beiden Folgen Eckehard Froese, Leiter des Ressorts Versicherung Leistungen Regress und Statistik, und Rechtsexperte bei uns in der VBG.
00:00:46: Herzlich willkommen lieber Herr Froese.
00:00:47: Hallo Frau Fieweger, ich freue mich wieder hier zu sein! Und ich glaube heute müssen wir die Tanzschuhe anziehen oder?
00:00:54: Zumindest metaphorisch, ja.
00:00:55: Aber bevor wir aufs Paket gehen, der wichtige Hinweis: Der Fall, den wir heute besprechen ist ein Einzelfall.
00:01:02: Das Urteil basiert auf einer sehr spezifischen Situation.
00:01:06: Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen jeden Fall ganz individuell.
00:01:09: Deshalb lässt sich das Ergebnis nicht einfach auf andere Fälle übertragen.
00:01:15: Genau dieses Geräusch – dieses hässliche Geräusch des Achilles-Sehnenrisses – ist der Startschuss für die Geschichte, die wir uns heute gemeinsam anschauen möchten.
00:01:24: Aber fangen wir von vorne an.
00:01:27: Es ist September, die Jahrtausendwende steht quasi vor der Tür, die Stimmung ist optimistisch.
00:01:34: Wir begleiten Werner – der in Wirklichkeit anders heißt –
00:01:37: auf einen Schiff auf dem Rhein, genauer gesagt auf den Betriebsausflug der Kreisverwaltung.
00:01:43: Das Programm ist üppig.
00:01:44: Zwei Tage Programm: Hotelübernachtung, Dampferfahrt und ein rustikales Spießbrat-Buffet.
00:01:50: Man isst, man trinkt, man lacht und dann übernimmt der DJ.
00:01:57: Werner lässt sich animieren: Er geht auf die Tanzfläche, der Boden ist vielleicht ein bisschen glatt, die Stimmung ausgelassen.
00:02:04: Er macht eine Drehung, einen falschen Schritt und dann ... Werner spürt einen Schlag in der Ferser als hätte ihm jemand einen Stein gegen das Bein geworfen.
00:02:13: Er knickt um.
00:02:14: Diagnose im Krankenhaus: Achilles-Sehnenriss.
00:02:17: Eine langwierige, schmerzhafte Sache.
00:02:20: Mehrere Operationen folgen.
00:02:22: Werner denkt sich: "Gut, dass es beim offiziellen Betriebsausflug passiert?!
00:02:26: Ich war eingeladen!
00:02:28: Das ist ein Arbeitsunfall.
00:02:29: Ein Fall für die
00:02:30: Berufsgenossenschaft".
00:02:33: Aber dann kam der Brief.
00:02:34: Und der erhielt eine Ablehnung: kein Arbeitsunfall!
00:02:38: Herr Froese, Hand aufs Herz, der Mann war auf einem Betriebsausflug.
00:02:42: Im Programm des Betriebsausflugs stand ausdrücklich, dass getanzt werden würde und das hat er getan.
00:02:47: Warum also war es kein Arbeitsunfall?
00:02:49: Lags am Spießbraten?
00:02:51: Nein, das lag weder am Spießbraten, noch am Tanzen selbst!
00:02:55: Denn bei einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung können sowohl das gesellige Essen als auch das Tanzen als gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten unfallversichert sein.
00:03:06: Was ja im Grunde auch Wernes Argument war und trotzdem erhielt er die Ablehnung.
00:03:11: Die Berufsgenossenschaft hat dies damit begründet, dass der Ausflug eben keine versicherte Veranstaltung war.
00:03:17: Wo hat die BG da die Grenze gezogen?
00:03:20: Immerhin wurde der Ausflug von der Kreisverwaltung organisiert,
00:03:23: über fünfhundert Leute waren eingeladen,
00:03:25: das klingt doch sehr offiziell.
00:03:27: Ja, aber sehen wir uns die einzelnen Voraussetzungen an, die die Rechtsprechung entwickelt hat, damit eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bejaht werden kann.
00:03:39: Erstens muss die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden und von deren Autorität getragen werden.
00:03:47: Dafür muss die Unternehmensleitung entweder selbst der Veranstalter sein oder sie muss eine vom Betriebsrat, oder von einem Festkomitee ausgerichtete Veranstaltung billigen und fördern.
00:04:00: Das kann durch die Übernahme der Finanzierung, durch finanzielle Zuwendungen oder die Befreiung von der Arbeit geschehen, diese Voraussetzung war hier unstreitig erfüllt.
00:04:11: Zweitens muss ein angemessener Gemeinschaftszweck der Veranstaltung zu bejahen sein – das heißt, sie muss dazu geeignet sein, die Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten oder den Beschäftigen untereinander zu fördern.
00:04:27: Auch diese Voraussetzung dürfte hier erfüllt gewesen sein:
00:04:30: Gemeinsamer Spießbraten-Verzehr und Tanzen fördern die Verbundenheit untereinander.
00:04:36: Und drittens muss die Veranstaltung von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft beziehungsweise eine Abteilung oder eines Sachgebiets anzusprechen.
00:04:47: Nach der aktuellen Rechtsprechung ist es nicht mehr erforderlich, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die gesamte Belegschaft eines Unternehmens umfasst, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung können auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen, Sachgebiete oder Teams unfallversichert sein.
00:05:06: Das hängt von der Entscheidung der Unternehmensleitung ab.
00:05:10: Genau dieses Kriterium war im vorliegenden Fall aber das Problem.
00:05:14: Inwiefern?
00:05:14: Es waren doch alle eingeladen!
00:05:16: Ja... das ist hier zwar formal so gewesen, aber wenn man sich die Umstände der Planung näher anschaut, dann erkennt man, dass die Hürden für eine umfassende Beteiligung der Belegschaft doch erheblich waren.
00:05:30: Das fängt an mit der Höhe des finanziellen Beitrags, den in den Teilnehmenden leisten mussten.
00:05:35: Das waren im vorliegenden Fall etwa dreihundert deutsche Mark.
00:05:39: Dreihundert Mark?
00:05:40: Das war 1999 für viele Menschen richtig viel Geld!
00:05:44: Eben!
00:05:45: Gerade Beschäftigte in den unteren Gehaltsklassen werden dadurch faktisch von der Teilnahme ausgeschlossen.
00:05:51: Hinzu kam auch noch der Zeitfaktor.
00:05:54: Der Ausflug ging über zwei Tage ab Freitag Nachmittag, dann mit einer Übernachtung und dann den ganzen Samstag.
00:06:02: Wer kleine Kinder hatte, jemanden pflegte oder einfach nicht so viel Geld übrig hatte, konnte faktisch gar nicht teilnehmen.
00:06:09: Das Sozialgericht hat deshalb geurteilt: Wenn die Hürden so hoch sind, dass ein großer Teil der Belegschaft faktisch ausgeschlossen wird, dann ist es keine Veranstaltung mehr,
00:06:19: die die gesamte Betriebsgemeinschaft fördert.
00:06:22: Das ist ja spannend.
00:06:23: D.h.,
00:06:24: die Exklusivität hat den Versicherungsschutz ausgehebelt?
00:06:27: Ja, von den über 500 eingeladenen waren am Ende nur 43 Leute dabei – das war nicht einmal zehn Prozent!
00:06:34: Auch wenn die Rechtsprechung keine Untergrenze für die Zahl der tatsächlich Teilnehmenden nennt, ist diese geringe Beteiligung ein starkes Indiz dafür, dass die Veranstaltung nicht darauf ausgerichtet war, die Gesamtheit des angesprochenen Teilnehmerkreises einzubeziehen.
00:06:50: Das Gericht urteilte, das war eine private, touristische Reise und keine unfallversicherte Förderung der Betriebsgemeinschaft.
00:06:58: Privatvergnügen ist eben nicht versichert.
00:07:01: Warum
00:07:01: war Werner überhaupt so erpicht auf die Anerkennung als Arbeitsunfall?
00:07:05: Krankenversichert
00:07:06: war er ja ohnehin – und er hielt auch eine aufwendige Therapie!
00:07:10: Welche Vorteile hätte er durch die Anerkennung gehabt?
00:07:13: Unser gesetzlicher Auftrag als Unversicherungsträger ist die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten
00:07:21: und die Rückkehr in den Beruf und das sonstige soziale Leben!
00:07:25: Und die Leistungen der VBG und der Unfallversicherungsträger sind deshalb aus einer Hand umfangreicher als das, was die Krankenkasse leistet.
00:07:33: Bei einem Privatunfall müssten bei Bedarf noch Leistung anderer Sozialversicherungsträger wie Rentenversicherung, Arbeitsagentur- und Pflegeversicherung hinzukommen.
00:07:43: Das hat natürlich seinen Nachteil, wenn man bei uns alles aus einer Hand bekommen kann.
00:07:48: Ja, das bedeutet: Augen auf bei der Partyplanung.
00:07:52: Das ist eine superwichtige Lehre nicht nur für Chefs sondern für alle die solche Events organisieren.
00:07:58: Werner hat nicht die Unterstützung auf dem Weg zurück ins Berufsleben erhalten, die er sich wünschte, weil die Party zu exklusiv und deshalb nicht gesetzlich unfallversichert war.
00:08:06: Herr Froese fassen wir das nochmal für unsere Hörer zusammen:
00:08:10: Was sind die drei Dinge, die ich wissen muss damit die nächste Betriebsfeier nicht zu einem bösen Erwachen führt?
00:08:16: Erstens, die Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden und von deren Autorität getragen sein.
00:08:24: Zweitens – es muss ein angemessener Gemeinschaftszweck vorliegen, der dazu geeignet ist, die Pflege der Verbundenheit der betrieblichen Akteure zu fördern.
00:08:33: Und drittens: Das Programm muss darauf ausgerichtet und geeignet sein, die Gesamtheit der Angehörigen der Zielgruppe – also entweder der gesamte Betrieb, eine Abteilung,
00:08:44: das Sachgebiet oder das Team je nachdem wie die Unternehmensleitung das ausgestaltet –
00:08:49: also es muss eben geeignet sein das Programm, um die Gesamtheit der Angehörigen der Zielgruppe anzusprechen und nicht nur einen begrenzten Teil hiervon.
00:08:58: Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die Veranstaltung in der Durchführung einer Ballonfahrt oder in einer Schluchtenwanderung besteht,
00:09:07: oder Canyoning nennt man das ja,
00:09:09: weil hier offensichtlich nicht alle angesprochenen Beschäftigten teilnehmen können.
00:09:14: D.h.,
00:09:14: lieber einem Feier für alle im Betriebshof mit Snacks und Getränken als der Luxustrip für die auserwählten?
00:09:19: Ja, so kann man es sagen!
00:09:22: Danke Herr Froese!
00:09:23: Ein perfektes Beispiel dafür, dass echte Gemeinschaft sich nicht kaufen lässt und der Versicherungsschutz eben auch nicht.
00:09:29: Das war's für heute bei WORKlich!?
00:09:31: Wenn ihr gerade euren nächsten Team Ausflug plant, checkt doch mal kurz, ob wirklich alle mitkommen können.
00:09:37: Mehr Infos zu diesem Thema und Tipps für sichere Betriebsfeiern findet ihr natürlich im Certo-Magazin unter www.certo-portal.de.
00:09:45: Den Link packen wir euch in die Show Notes.
00:09:48: Wenn ihr uns Feedback geben möchtet könnt ihr dies per E-Mail an cm@vbg.de tun.
00:09:52: Bis zum nächsten Mal und bleibt sicher. Tschüss.