#4 Die Heizkesselverpuffung
Shownotes
Ein kaltes Büro im Homeoffice, ein kurzer Gang zum Heizungskeller und eine Explosion mit Folgen: In dieser Folge rollen wir den Fall von Klaus auf. Der selbstständige Unternehmer kämpfte sieben Jahre lang durch drei Instanzen um die Anerkennung seines Unfalls. Wir klären, warum das Bundessozialgericht mit seinem Urteil von 2024 den Versicherungsschutz in den eigenen vier Wänden revolutioniert hat und warum eine defekte Heizung heute kein „persönliches Pech“ mehr ist.
Host Fenja Fieweger spricht mit dem VBG-Rechtsexperten Eckehard Froese darüber, warum im Homeoffice auch Gefahren aus dem privaten Lebensbereich versichert sein können, wenn die Handlung dem Unternehmen dient.
Mehr Infos zum Thema Versicherungsschutz im Homeoffice findest du hier: https://www.certo-portal.de/artikel/versichert-im-homeoffice-auf-fast-allen-wegen-1
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Transkript anzeigen
00:00:01:
00:00:05: Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von WORKlich?!, dem Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.
00:00:12: Hier beleuchten wir Grenzfälle des Versicherungsschutzes, erzählen euch die dazugehörigen erstaunlichen Geschichten und schauen uns an was die Sozialgesetzbücher und die Rechtsprechung dazu sagen.
00:00:22: Ich bin Fenja Fieweger, euer Host. Und ich freue mich darauf heute wieder zusammen mit euch einen spannenden Versicherungsfall unter die Lupe zu nehmen.
00:00:30: Um den Fall und das Urteil juristisch einzuordnen, habe ich wieder unseren Rechtsexperten Eckehard Froese eingeladen,
00:00:36: Leiter des Ressorts Versicherung-, Leistung-, Regress- und Statistik bei uns in der VBG.
00:00:41: Herzlich willkommen bei WORKlich?!
00:00:44: Hallo Frau Fieweger!
00:00:45: Ich freue mich schon auf den Fall dem Sie uns heute mitgebracht haben.
00:00:49: Bevor es losgeht möchte ich euch auch diesmal darauf aufmerksam machen, dass es sich bei dem vorgestellten Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt.
00:00:56: Jeder Versicherungsfall wird durch den Unfallversicherungsträger individuell geprüft.
00:01:00: Jeder Fall hat seine Besonderheiten.
00:01:03: Klingt gefährlich, oder?
00:01:05: Mit so einem Knall begann für unseren heutigen Protagonisten – nennen wir ihn Klaus – ein jahrelanger Kampf um Anerkennung mit einem Ende, an das man zwischendurch gar nicht mehr glauben mochte!
00:01:16: Aber fangen wir vorne an.
00:01:18: Klaus arbeitet zum Zeitpunkt des Unfalls als selbstständiger Unternehmer im Homeoffice und Klaus ist als Unternehmer gesetzlich unfallversichert.
00:01:25: Wie ist das eigentlich möglich?
00:01:26: Ich dachte, Unternehmer sind nicht gesetzlich unfallversichert.
00:01:29: Ja!
00:01:29: Das ist im Grundsatz auch richtig.
00:01:31: Unternehmerinnen und Unternehmer können sich regelmäßig nur durch das Stellen eines entsprechenden Antrags freiwillig bei ihrem Unfallversicherungsträger versichern wenn sie denselben Schutz genießen wollen wie ihre Beschäftigten.
00:01:45: Sie müssen dafür also aktiv tätig werden.
00:01:48: Aber einige wenige Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern sind bereits Kraft Gesetzes, also ohne Antragstellung in einer gesetzlichen Unfallversicherung Pflicht versichert.
00:01:58: Das nennt man Pflichtversicherung-Kraftgesetzes und betrifft zum Beispiel Selbstständige auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege.
00:02:07: Und darüber hinaus sehen verschiedene Unfall-Versicherungsträger in ihrer Satzung eine Versicherung für bestimmte Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern vor.
00:02:17: Das ist dann die sogenannte Pflichtversicherung Kraft Satzung und die betrifft zum Beispiel Unternehmende aus dem Friseurhandwerk.
00:02:25: Die meisten Unternehmenden können sich aber nur freiwillig Unfall-
00:02:29: versichern.
00:02:30: Für alle Unternehmenden und Selbstständigen ist das eine sehr wertvolle Info.
00:02:34: Zurück zum Fall von Klaus.
00:02:45: Zum Arbeiten hat er im Wohnzimmer einen Bereich eingerichtet, in dem ein Schreibtisch, eine Sitzgruppe und ein Aktenregal stehen.
00:02:52: Hier kann er Kundinnen und Kunden empfangen oder einfach seine Büroarbeit erledigen – wie auch am Unfalltag, zu dem wir jetzt mal zurückgehen!
00:03:00: Es ist kurz vor halb zwei Uhr am Nachmittag.
00:03:02: Klaus hat gerade seine Kinder von der Schule abgeholt und setzt sich direkt wieder an die Arbeit.
00:03:07: Ein wichtiger Großauftrag wartet.
00:03:09: Doch am Schreibtischen merkt er: Es ist ungewöhnlich kalt! Die Heizung läuft nicht richtig.
00:03:15: So lässt es sich nicht weiterarbeiten.
00:03:17: Klaus geht also in die Diele und die Treppe hinunter im Heizungsraum, um die Kesselanlage zu überprüfen.
00:03:23: Tatsächlich!
00:03:24: Der Temperatur-Schalter steht nur auf sechsundfünfzig Grad.
00:03:27: Klaus dreht ihn hoch auf sechzig Grad. Aber dann passiert es: Eine heftige Verpuffung im Kessel.
00:03:33: Die schwere Zugluftklappe der Kaminwand springt durch den Druck heraus und trifft Klaus mit voller Wucht im Gesicht.
00:03:40: Die Verletzungen sind enorm.
00:03:42: Klaus erleidet schwere Schäden am rechten Auge.
00:03:44: Die Linse ist zerstört, die Regenbogenhaut
00:03:46: verletzt.
00:03:48: Das klingt schlimm... Was meinen Sie Herr Froese?
00:03:51: War das ein Arbeitsunfall?
00:03:52: Klaus geht nämlich davon aus!
00:03:54: Ja, verständlich, weil Klaus die Heizung hochdrehen wollte, um in seinem Büro nicht zu frieren.
00:03:59: Klaus' Berufsgenossenschaft ist anderer Meinung.
00:04:01: Sie sagt: erstens, Klaus hat seinen Arbeitsbereich verlassen und sich in seinen privaten Lebensbereich begeben und zweitens, die Heizung sei eine private Gefahrenquelle.
00:04:10: Die BG lehnt daher die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
00:04:14: Dabei wollte er doch heizen, um weiterarbeiten zu
00:04:16: können.
00:04:17: Lassen Sie uns einen kurzen Exkurs wagen, Herr Froese!
00:04:19: Unter welche Bedingungen sind Unfälle im Homeoffice denn grundsätzlich versichert?
00:04:23: Ja da haben wir seit dem 18. Juni 2021 eine gesetzliche Regelung und das ist ja also viel später gekommen, als sich unser Fall abspielt.
00:04:33: Also es ist gesetzlich geregelt jetzt, und der Wortlaut dieser Regelung lautet: "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeiten auf der Unternehmensstätte."
00:04:51: So der Gesetzes Wortlaut.
00:04:53: Danach sind versichert, erstens: alle Handlungen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Das heißt die Arbeitstätigkeit an sich und auch sogenannte Betriebswege, wie zum Beispiel der Weg zum Drucker im selben Zimmer oder in einem anderen Raum.
00:05:10: Durch die gesetzliche Neuregelung sind heute im Homeoffice, zweitens: auch die Wege in die Küche zum Trinken- oder Essen- und zur Toilette unter den gleichen Bedingungen unfallversichert als im Betrieb – das war früher nicht der Fall!
00:05:24: Das Essen selbst oder die Benutzung der Toilette bleiben als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht versicherte Privatsache.
00:05:32: Und schließlich, drittens, sind die Wege zur Kinderbetreuung unfallversichert. Bringen Versicherte ihr Kind das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Unfallversicherungsschutz.
00:05:52: Unversichert sind eigenwirtschaftliche, also private Tätigkeiten, wie zum Beispiel Haushaltstätigkeiten, Waschmaschine befüllen, den Geschirrspieler ausräumen oder die private Post, also der Weg zur Tür um ein privates Paket anzunehmen.
00:06:08: Unversichert sind ferner private Unterbrechungen
00:06:11: z.B.,
00:06:11: um Mittagessen zu
00:06:12: kochen.
00:06:13: Und da sind wir wieder bei Klaus!
00:06:15: Der gibt sich nämlich mit der Ablehnung durch seine Berufsgenossenschaft nicht zufrieden und legt Widerspruch ein.
00:06:20: Er bleibt dabei.
00:06:21: Heizen sei nötig gewesen, um weiterarbeiten zu können Doch die Berufsgenossenschaft bleibt ebenfalls stur.
00:06:27: Sie weist den Widerspruch zurück.
00:06:29: Klaus erhebt Klage beim Sozialgericht, dem SG München.
00:06:33: doch das Sozialgericht bezweifelte, dass Klaus zum Unfallzeitpunkt gearbeitet hatte.
00:06:37: und hier komme ich zurück zu ihrem Beispiel Herr Froese:
00:06:40: Bei der Polizei wurde nämlich direkt nach dem Unfall angegeben, Klaus hätte gerade Mittag kochen wollen als der Unfall passierte.
00:06:47: Eigentlich logisch, denn er kam ja auch gerade mit seinen Jungs von der Schule.
00:06:51: Ja, unter zu Grundelegung dieses Sachverhalts hat das Sozialgericht in München in der ersten Instanz nachvollziehbar den Unfallversicherungsschutz Mangels Verrichtung einer versicherten Tätigkeit verneint.
00:07:04: In zweiter Instanz klagt Klaus am Bayerischen Landessozialgericht, kurz LSG.
00:07:08: Das LSG nimmt den Fall nochmal ganz genau unter die Lupe und spricht auch mit den Söhnen von Klaus.
00:07:14: Danach ist die Sache mit dem Mittagessen dann aber vom Tisch, das LSG stellte nämlich fest, dass es nicht direkt sondern nur irgendwann im Verlaufe des Tages Mittag essen geben sollte.
00:07:24: Außerdem gibt das LSG Klaus in einem Punkt recht.
00:07:27: Er wollte die Heizung hochdrehen, um
00:07:28: weiterzuarbeiten.
00:07:29: Ja!
00:07:30: Das LSG hat angenommen, dass Klaus zum Unfallzeitpunkt mit dem Hochdrehen der Heizungen eine Verrichtung mit der Handlungstendenz ausgeführt hat, die objektivierbar seinem Geschäftsbetrieb diente und damit eine versicherte Tätigkeit war.
00:07:46: Die unfallbringende Handlung diente der Herstellung einer höheren Zimmertemperatur zur weiteren Ausübung der unmittelbaren, betrieblichen Tätigkeit.
00:07:55: Diese Handlungstendenz der versicherten Personen, die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss, ist für die Bewertung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der unfallbringenden und der versicherten Tätigkeiten das maßgebliche Kriterium.
00:08:12: An der Bewertung dieses Falles ändert sich auch dann nichts, wenn man Klaus unterstellt,
00:08:18: er hätte die Heizung auch für die Beheizung der gesamten Wohnung und für die aus der Schule zurückgekehrten Kinder hochgedreht.
00:08:25: Bei solchen gemischten Motivationslagen kommt es darauf an, ob die unfallbringende Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivationen des Handelns entfallen wäre.
00:08:39: Dies traf bei Klaus zu, denn er wollte weiterarbeiten und hätte die Heizung in jedem Falle hochgedreht.
00:08:46: Aber das LSG weist die Klage trotzdem zurück. Die Begründung der Defekt an der privaten Heizungsanlage sei eine eingebrachte Gefahr der eigenen Häuslichkeit.
00:08:57: Dies sei kein Risiko für dass die Solidargemeinschaft der Unfallversicherung haften müsse.
00:09:02: Seine private Heizungen war also schlicht und einfach defekt.
00:09:05: Das sei Privatsache und deswegen sei der Unfalls nicht versichert gewesen.
00:09:08: Aber Klaus wollte auch dieses Urteil nicht akzeptieren.
00:09:11: Er legte Revision beim Bundessozialgericht, kurz: BSG, ein.
00:09:15: Und das BSG entschied, dass es sich bei der Verpuffung in der privaten Heizungsanlage doch um einen Arbeitsunfall handelt.
00:09:24: Klaus klagte also über fast sieben Jahre und durch drei Instanzen – schließlich mit Erfolg.
00:09:29: Können Sie für unsere Hörerinnen und Hörern nochmal erläutern, warum das BSB schließlich in dritter Instanz anders entschieden hat?
00:09:35: Gerne!
00:09:36: Der Fall ist juristisch bedeutsam, weil das BSG mit dem Urteil von 2024 den Versicherungsschutz im Homeoffice gegenüber früheren Entscheidungen erweitert hat.
00:09:46: Bis dahin ging man davon aus, dass die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken allein vom Versicherten also meistens von den Beschäftigten zu verantworten sind und dies die Unfallkausalität der versicherten Tätigkeit unterbricht.
00:10:03: Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die präventive Gestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber mangels entsprechender Verfügungsmacht des Unternehmers grundsätzlich nicht möglich ist und dies daher allein die Versicherten zu verantworten hätten.
00:10:19: Dem erteilt das BSG nun eine klare Absage. Eine von einem Gegenstand in der privaten Wohnung des im Homeoffice arbeitenden Versicherten ausgehende Gefahr ist jedenfalls dann keine der Unfallkausalität entgegenstehende unversicherte Konkurrenzursache, wenn die Benutzung der Sache unternehmensdienlich und damit dem Grunde nach versichert ist.
00:10:44: Wenn das Betätigen des Temperaturreglers betriebsdienlich und damit versichert ist, kann ein gerade dadurch verursachter Unfall wegen eines Defekts der Heizungsanlage also derselben Sache nicht dem unversicherten Bereich zugeordnet werden, die für den Unternehmer eingeschränkten Möglichkeiten zur präventiven sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen rechtfertigen keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
00:11:12: Kurz gesagt im Homeoffice sind bei unternehmensdienlichen Verrichtungen auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahrenunfall
00:11:23: versichert.
00:11:24: Gefahren im privaten Haus, wie eine kaputte Treppe oder eine defekte Heizung sind beim Arbeiten im Homeoffice also nicht mehr das persönliche Pech der versicherten Personen.
00:11:35: Das ist ja spannend!
00:11:37: Da hat Klaus mit seiner Hartnäckigkeit wirklich was bewegt.
00:11:41: Trotzdem sollten wir im Home-Office unsere Heizungen, Elektrik und so weiter regelmäßig checken lassen.
00:11:45: Ich persönlich habe mir angewöhnt meine Mehrfachsteckdose zum Feierabend abzuschalten – das ist einfach sicherer in Sachen Brandgefahr.
00:11:52: Für meine Gesundheit plane ich mir an Homeoffice-Tagen außerdem bewusste Pausen für Bewegung ein.
00:11:56: Schließlich fällt der Weg zur Arbeit weg und die Wege in der Wohnung sind kurz!
00:12:00: In der Mittagspause eine kleine Runde um den Block zu gehen, wirkt wunderbar für die Konzentration und tut meinem Rücken gut, auch wenn hierfür kein Unfallversicherungsschutz besteht.
00:12:09: Herr Froese, das war wirklich wieder ein spannender Fall.
00:12:12: jetzt ist es aber Zeit für unsere Abschlussfrage.
00:12:16: Was sind die drei wichtigsten Dinge, die ich aus diesem Fall mitnehmen kann?
00:12:20: Für die Bejahung einer versicherten Tätigkeit kommt es immer darauf an, dass die grundsätzlich versicherte Person bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeiten ausüben wollte und diese subjektive Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
00:12:41: Zweitens, bei gemischten Motivationslagen kommt es darauf an, ob die unfallbringende Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.
00:12:54: Und drittens im Homeoffice sind bei unternehmensdienlichen Verrichtungen auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahrenunfall für sich hat.
00:13:04: Vielen Dank Herr Froese für die spannenden Einblicke.
00:13:07: Es hat mich sehr gefreut dass Sie heute wieder mit dabei waren.
00:13:09: Ja mich auch.
00:13:11: Das war's für heute bei WORKlich?!, eurem Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle.
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00:13:26: Da gibt es noch mehr Geschichten rund um das Thema Arbeitssicherheit.
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